Inhaltsverzeichnis

  • § 1: Name, Sitz, Vereinsjahr, Farben
  • § 2: Vereinszweck
  • § 3: Gemeinnützigkeit
  • § 4: Verbandszugehörigkeit
  • § 5: Mitgliedschaft
  • § 6: Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 7: Rechte und Pflichten
  • § 8: Mitgliedsbeitrag
  • § 9: Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 10: Organe des Vereins
  • § 11: Jahreshauptversammlung
  • § 12: Mitgliederversammlungen
  • § 13: Beschlussfassung
  • § 14: Strafen
  • § 15: Rechnungsprüfer
  • § 16: Haftpflicht
  • § 17: Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Farben

Der am 24.Juni 1924 gegründete Verein führt den Namen "FC Sambleben", hat seinen Sitz in Schöppenstedt-Sambleben und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind "schwarz-gelb".

 

§ 2 Vereinszweck

Der Club bezweckt die leibliche und körperliche Ertüchtigung frei von jeder Politik und stellt seinen Mitgliedern seine sportlichen Anlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schöppenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Bereich des Ortteils Sambleben zu verwenden hat.
Eine Änderung der Satzung bezüglich der Person des Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Landes-Sportbund Niedersachsen als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum achtzehnten Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag de geschäftsführenden Vorstands von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitgliederhaben das Recht ordentlicher Mitglieder.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessendes Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird halbjährlich erhoben. Die Zahlung erfolgt bargeldlos (Abbuchungsverfahren).
Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.
Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des ersten Quartals zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
- wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrags
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des vereins und unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbene, Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- Jahreshauptversammlung
- Vorstand (geschäftsführender und erweiterter)
- Mitgliederversammlung
- Ältestenrat

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem sportlichen Leiter.
Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu beauftragen.
Zum erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Fußballobmann, der Jugendleiter, Leiter bzw. Verantwortliche der anderen Abteilungen bzw. Ausschüsse.
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet. Diese sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstands.

Der erweiterte Vorstand tagt in seiner Gesamtheit einmal jährlich, vor der Jahreshauptversammlung.
Sind zudem Sitzungen erforderlich, wird der geschäftsführende Vorstand durch den sportlichen Leiter Vertreter.
Fußballobmann, Verantwortliche bzw. Leiter der Ausschüsse und der anderen Abteilungen werden wie der geschäftsführende Vorstand gewählt. Der Jugendleiter wird bestätigt.
Der Jugendleiter wird von den Spielern und Spielerinnen des Jugendspielbetriebs vor der Jahreshauptversammlung gewählt und während der Versammlung von den ordentlichen Mitgliedern / Ehrenmitgliedern und den angewiesenen Jugendlichen bestätigt.
Die Betreuer der Jugendmannschaften haben die Durchführung der Wahl des Leiters zu bestätigen. es ist ein Protokoll zu fertigen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des Vereins grundsätzlich selbstverantwortlich (ausgenommen Fußballabteilung). Dem Vorstand steht ein Einspruchsrecht zu.
Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben. Die Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen. Sie bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Tritt der geschäftsführende Vorstand zurück, übernimmt der Ältestenrat für den Übergang die Vereinsgeschäfte.
Dem Ältestenrat gehören mindestens drei Vereinsmitglieder an.

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:
- Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstands, des Ältestenrats und der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen, mit Ausnahme der §§ 2 und 3
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
- Anträge ordentlicher Mitglieder
- Auflösung des Vereins

Vor der Wahl des geschäftsführenden Vorstands ist während der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Dieses ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
Anträge ordenlichter Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

 

§ 12 Mitgliederversammlungen

Neben der Jahreshauptversammlung sind jährlich zwei Mitgliederversammlungen durchzuführen.
Im Bedarfsfalle kann der geschäftsführende Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss es tun, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

 

§ 13 Beschlussfassung

Jedes in der Versammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtübertragungen sind nicht zulässig.
Die Versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit er erschienenen Vereinsmitglieder.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Leistung der Versammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 14 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
- ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
- Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist in einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

§ 15 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht der jederzeitigen Kontrolle.
Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
Eine Wiederwahl ist in ununterbrochener Folge zwei mal möglich.

 

§ 16 Haftpflicht

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Satzung